Stadt Wunstorf

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Wohngeld

Allgemeine Informationen

Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie ggf. einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben.

Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. 

 

Öffnungszeiten

Achtung Änderung ab dem 01.12.2023:

Ab dem 01.12.2023 ist eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Längere Wartezeiten sollen so durch zielgerichtete Terminvergaben vermieden werden.

Eine persönliche Vorsprache zum Stellen eines Wohngeldantrages ist nicht notwendig. Sofern Sie jedoch Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten, wenden Sie sich bitte an die links angegebenen Ansprechpartnerinnen oder nutzen Sie die folgende E-Mailadresse: Wohngeld@Wunstorf.de

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Wunstorf haben, reichen Sie Ihren Wohngeldantrag bitte bei der Stadt Wunstorf, Südstraße 1, 31515 ein. 

Voraussetzungen

Wohngeld wird grundsätzlich für Mieter als Mietzuschuss oder für Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

Mietzuschuss:
Antragsberechtigt im Sinne des Wohngeldgesetzes ist
•    jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt
•    die zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person, insbesondere die, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat
•    die Person, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohnungen bewohnt
•    die Person, die in einem Heim nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.

Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zum Mietzuschuss.

Lastenzuschuss:
Lastenzuschuss kann einem Antragssteller zu den laufenden Kosten für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewilligt werden.

Antragsberechtigt im Sinne des Wohngeldgesetzes ist
•    jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat
•    die erbbauberechtigte Person
•    die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht besitzt
•    die Person die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.

Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zum Lastenzuschuss.


Möchten Sie einen Weiterbewillungsantrag stellen?
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Damit keine Unterbrechung der laufenden Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung stellen. Die Wohngeldbehörde wird daraufhin die Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbewilligung erneut prüfen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

  • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
  • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
  • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
  • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
  • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
  • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

  • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
  • BAföG-Bescheid (Studierende),
  • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
  • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
  • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
  • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:

  • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

  • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
  • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
  • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
  • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
  • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
  • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr:kostenfrei
Bearbeitungsdauer

Aufgrund der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Wohngeldreform haben sich die Antragszahlen zum Wohngeld deutlich erhöht. Neues Personal wird darüber hinaus derzeit eingearbeitet. Daher kann die Bearbeitung Ihres Antrages derzeit noch mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. 

Sofern alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen, erhalten Sie nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrages einen entsprechenden Bescheid. Andernfalls werden Sie über noch fehlende Unterlagen informiert.

Sollte der Wohngeldantrag positiv beschieden werden, gilt als Bewilligungszeitraum der Zeitpunkt des Antragseinganges und nicht das Datum der Bearbeitung. 

Wir bitten um Verständnis.

Rechtsbehelf

Klage

Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Was sollte ich noch wissen?

Ausschluss von Wohngeldleistungen
Ausgeschlossen von Wohngeldzahlungen sind unter Anderem Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (Bürgergeld durch das JobCenter) und Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (Leistungen der Stadt Wunstorf), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.


Wohngeldrechner und weitere Informationen vom Bundesministerium 
Der Wohngeldrechner dient lediglich der ersten Orientierung. Einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Wohngeld kann nur Ihre Wohngeldbehörde feststellen. Hier finden Sie weitere Informationen zur Wohngeldreform sowie den Wohngeldrechner. BMWSB - Startseite - Wohngeld-Plus – Reform (bund.de)

 

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