Folgende Regelungen gelten ab dem 13. Februar 2021:
- Bis auf weiteres sind Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren bzw. als Einzelperson jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Haushalt erlaubt. Weitere Ausnahmen für Kinder, die nicht älter als 14 Jahre sind, gibt es nicht mehr. Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, auch in den nächsten Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.
- In sog. Hotspots können die örtlich zuständigen Behörden den Bewegungsradius auf 15 Kilometer rund um den Wohnsitz beschränken. Dies gilt für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Dies gelte, sofern kein triftiger Grund vorliege. "Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar", heißt es im Beschluss.
- Es gilt weiterhin eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
a) in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen
b) auf sämtlichen Verkehrswegen, Fluren und Sozialräumen in Gebäuden im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, wo Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können.
c) an öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum begegnen können oder sich nicht nur vorübergehend aufhalten und eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht auszuschließen ist.
In folgenden Fällen muss dabei eine medizinische Maske (Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig) getragen werden:
a) Beim Besuch einer Verkaufsstelle für die Versorgung mit Lebensmitteln oder Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in geschlossenen Räumen, den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen, auf einem zugehörigen Parkplatz oder während der jeweiligen Marktöffnungszeiten auf einem Wochenmarkt.
b) Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Taxen sowie in allen dazugehörigen Einrichtung, ausgenommen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
c) Bei der Ausübung und Inanspruchnahme zulässiger Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistung oder Körperpflege. Diese Pflicht trifft also sowohl Dienstleister als auch deren Kunden. Sowie im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege von Personen zu den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen.
d) Beim Besuch von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie bei zulässigen Zusammenkünften von Öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Parteien, Vereinen, Initiativen und anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen in geschlossenen Räumlichkeiten.
e) Beim Besuch von Heimen oder ähnlichen unterstützenden Wohnformen.
f) Bei der Teilnahme an einer beruflichen Fahrgemeinschaft.
Unabhängig von der Einhaltung des Abstandsgebotes gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für das Gebiet der Region Hannover
a) in Fußgängerzonen werktags (montags bis samstags) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
b) für Wochenmärkte in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr für dort tätige Gewerbetreibende, Marktbesucherinnen und Marktbesucher und auch Passanten,
c) für die in der Anlage der Verordnung genannten öffentlichen Bereiche täglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr (s. hier).
Basierend auf den Erfahrungswerten der Vergangenheit hinsichtlich der Frequentierung, sind in Wunstorf und den Ortsteilen zusätzlich insbesondere folgende Bereiche erfasst:
(1) Bahnhof inkl. Unterführung und Bahnhofsumfeld
(2) ZOB
(3) Ortskern von Steinhude und Promenade
(4) Umfeld von Schulen
Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, bspw. aufgrund attestierter körperlicher Beeinträchtigung oder für Kleinkinder, bestehen auch weiterhin. Schauen Sie sich hierzu auch die unten stehenden Schaubilder an. - Der Lebensmittel-Einzelhandel, Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser und Apotheken dürfen weiterhin öffnen. Betriebe, die körperbezogene Dienstleistungen anbieten, sind weiterhin geschlossen. Dies betrifft insbesondere Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios. Notwendige Behandlungen sind allerdings weiter möglich. Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Fußpflege dürfen angeboten werden.
- Zur Sicherstellung des Mindestabstandes müssen in Betrieben des Einzelhandels, die von den Lockdown-Schließungen ausgenommen sind, für jeden Kunden
a) in Betrieben mit einer Verkaufsfläche mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche 10 Quadratmeter Verkaufsfläche
b)in Betrieben mit größerer Verkaufsfläche in Bezug auf die 800 m² übersteigende Verkaufsfläche 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen.
Hier ein Berechnungsbeispiel: Bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² sind 90 Kunden zulässig (rechnerisch: 80 Kunden auf 800 m² plus 10 Kunden auf den weiteren [800 m² übersteigenden] 200 m²).
Weitere Details und Regelungen können Sie der unten angefügten Corona-Verordnung entnehmen.